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26. 02. 2010 Druckversion | Artikel versenden| Kontakt

Die Entwicklung der Wahlgesetze der Volksrepublik China (1953-2004)

Das Wahlgesetz von 1979

Im Juli des Jahres 1979 verabschiedete die zweite Tagung des fünften Nationalen Volkskongresses (NVK) ein neues Wahlgesetz, das heute noch gültig ist. Im Vergleich zum Gesetz von 1953 wies das neue Wahlgesetz folgende Veränderungen auf:

Das Wahlgesetz von 1979 verfolgt nach wie vor das Prinzip der Kombination der Direktwahl und Indirektwahl, aber der Anwendungsbereich der direkten Wahl der Volkskongressabgeordneten wurde auf die Kreisebene ausgeweitet. Peng Zhen, der damalige Vizevorsitzende des Ständigen Ausschusses des NVK und Leiter der diesmaligen Überarbeitungen des Wahlgesetztes, meinte in der Erklärung zur Wahlgesetzesvorlage: "Innerhalb eines Landkreises kennen die Einwohner die Mitarbeiter der Behörden relativ gut. Die Direktwahl kann somit nicht nur verhältnismäßig leicht eine demokratische Wahl gewährleisten, sondern auch Wählern eine effiziente Überwachung erleichtern." Er wies überdies darauf hin, dass eine ausschließliche Direktwahl nicht unbedingt richtig demokratisch sei. "Unser Land ist sehr groß. Die Bevölkerung ist auch sehr groß. Die Entwicklung der Politik, Wirtschaft sowie Kultur ist sehr unterschiedlich von Region zu Region. Darüber hinaus ist das Verkehrswesen sehr unentwickelt. Wenn NVK-Abgeordnete unter diesen Umständen direkt gewählt würden, würden sie die Einwohner nicht kennen, und es wäre auch schwierig, Wähler zu kontaktieren."

Das Verhältnis der Einwohner, die von jedem ländlichen und jedem städtischen Abgeordneten vertreten werden, das im Wahlgesetz von 1953 verankert worden war, wurde im neuen Gesetz nicht geändert. Es wurden lediglich genaue Angaben gemacht: auf Landkreisebene 4:1, auf Provinzebene 5:1 und auf nationaler Ebene 8:1.

Das Wahlgesetz von 1979 setzt fest, dass Mehrkandidatenwahl ausnahmslos in jeder Wahl stattfinde: das Verhältnis von Direktwahlkandidaten und gewählten Kandidaten beträgt zwischen 1,5:1 und 2:1. Das Verhältnis von Indirektwahlkandidaten und gewählten Kandidaten beträgt zwischen 1,2:1 und 1,5:1.

Das Wahlgesetz von 1979 legt die Form der Vorwahl fest. Peng schlug in der Erklärung der Wahlgesetzesvorlage vor: "Wähler oder Abgeordnete sollen die Kandidatenliste durch mehrfache Diskussionen und Vorabsprachen erstellen. Außerdem sollen sie demokratisch darüber beraten. Bei Bedarf können sie eine Vorwahl abhalten, um eine Entscheidung zu treffen." Er meinte, der Nominierungsprozess sei ein Weg des mehrfachen Meinungsaustauschs, der auch dazu führe, sich besser kennen zu lernen. Man könne eine Vorwahl abhalten, wenn es nach mehrfachen Diskussionen nach wie vor zu viele Kandidaten gebe. Im vorausgegangenen Wahlgesetz wurden anonyme Wahl und Handzeichen gleichzeitig angewandt. Im Neuen wurde nur noch die anonyme Wahl angewandt. Die Anzahl der NVK-Abgeordneten durfte nach dem neuen Gesetz 3500 nicht überschreiten.

Das Wahlgesetz von 1979 enthielt lockere Regelungen zu Wahlwerbung für Kandidaten: "Jede Partei, jede Massenorganisation und jeder Wähler darf auf jegliche Art und Weise Werbung für Kandidaten betreiben." Die Praxis zeigte später, dass diese Regelung nicht präzise genug war und verschiedene Lesarten haben konnte. Xi Zhongxun, der früher als Vorsitzende des Ständigen Ausschusses des NVK tätig war, war ebenfalls dieser Auffassung.

Das neue Wahlgesetz besagt, dass jeder Wähler oder Abgeordnete einen Kandidaten vorschlagen könne, wenn eine Person einen Antrag dazu stelle und drei weitere Personen ihm zustimmten.

Was die Wählerregistrierung angeht, fügte das Wahlgesetz von 1979 hinzu, dass die Wählerliste 30 Tage vor dem Wahltag veröffentlicht werden muss.

Das Wahlgesetz von 1979 besagt, dass jede Ethnie mindestens einen NVK-Abgeordneten vorweisen müsse.

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Quelle: npc.gov.cn/ people.com.cn

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