Die tibetische Bevölkerung hat nach dem Gesetz das Recht, gleichberechtigt bei der Verwaltung der Staatsangelegenheiten mitzuwirken. Ferner genießt sie noch das gesetzlich verbriefte Autonomierecht, selbständig ihre örtlichen und inneren Angelegenheiten zu verwalten.
Seit der Gründung des Autonomen Gebiets Tibet hat die tibetische Bevölkerung aktiv das aktive und das passive Wahlrecht, das in der Verfassung und in den Gesetzen verankert ist, ausgeübt, an den Wahlen der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses (NVK) und der lokalen Volkskongresse auf verschiedenen Ebenen teilgenommen, um so bei der Verwaltung der staatlichen und lokalen Angelegenheiten mitzuwirken. Im Jahr 2002 nahmen 93,09 Prozent der Wähler in Tibet, an manchen Orten sogar 100 Prozent, an den Direktwahlen auf Kreisebene teil. Die Zahl der Abgeordneten der tibetischen Nationalität und anderer nationaler Minderheiten machte über 80 Prozent der Abgeordneten der Volkskongresse auf Gebiets- und Bezirks(Stadt)ebene aus, und ihr Anteil an der Gesamtzahl der Abgeordneten der Volkskongresse auf Kreis- und Gemeindeebene betrug über 90 Prozent. Die Abgeordneten der Volkskongresse auf allen Ebenen üben gewissenhaft die Rechte auf Wahl, Kontrolle, Beratung und Kritik sowie das Vetorecht, die von den Wählern ihnen übertragen wurden, aus und wirken aktiv bei der Verwaltung der Staatsangelegenheiten mit.
Eine große Anzahl von Kadern nationaler Minderheiten aus- bzw. heranzubilden und ein hochqualifiziertes Kaderkontingent nationaler Minderheiten aufzubauen ist ein wichtiger Inhalt der Durchführung der nationalen Gebietsautonomie, eine wichtige Garantie für die Verwirklichung der Selbstverwaltung nationaler Minderheiten und ein merkliches Zeichen der Ausübung des Autonomierechts.
Seit den 1950ern hat sich das Kaderkontingent der tibetischen Nationalität ständig gestärkt, auch seine Qualifikationen haben sich bemerkenswert erhöht. Nicht wenige Bürger der tibetischen Nationalität und anderer nationaler Minderheiten haben wichtige Ämter in den zentralen und staatlichen Organen sowie in den Organen des Autonomen Gebiets bekleidet, wichtige Befugnisse ausgeübt und direkt bei der Verwaltung der staatlichen und lokalen Angelegenheiten mitgewirkt. Tibeter wie der 14. Dalai Lama, der 10 Panchan Erdeni, Ngapoi Ngawang Jigmei, Pagbalha Geleg Namgyai und Radi haben jeweils das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des NVK bekleidet. Von den 23 jetzigen Abgeordneten des NVK in Tibet sind 13 Tibeter, ein Moinba und ein Lhoba. 29 Tibeter bzw. Angehörige anderer nationaler Minderheiten in Tibet sind Mitglieder des Landeskomitees der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes (PKKCV) bzw. Mitglieder dessen Ständigen Ausschusses, davon sind Ngapoi Ngawang Jigmei und Pagbalha Geleg Namgyai die stellvertretenden Vorsitzenden des Landeskomitees der PKKCV. Seit der Gründung des Autonomen Gebiets Tibet haben sechs Tibeter das Amt des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses des Autonomen Gebiets und sieben Tibeter das Amt des Gouverneurs des Autonomen Gebiets bekleidet. Seit der Gründung des Tibet-Komitees der PKKCV im Jahr 1959 haben fünf Tibeter das Amt des Vorsitzenden des Komitees bekleidet. Zur Zeit sind 87,5 Prozent des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses des Autonomen Gebiets, 69,23 Prozent der Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses des Autonomen Gebiets, 57 Prozent des Gouverneurs und der stellvertretenden Gouverneure des Autonomen Gebiets, 90,42 Prozent der Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Tibet-Komitees der PKKCV und 89,4 Prozent der Mitglieder dieses Komitees Tibeter bzw. Angehörige anderer nationaler Minderheiten. Die Zahl der Regierungsangestellten der tibetischen Nationalität bzw. anderer nationaler Minderheiten macht 77,97 Prozent der Gesamtzahl der auf Gebiets-, Bezirks- und Kreisebene aus. 69,82 Prozent der Richter und 82,25 Prozent der Staatsanwälte auf o. g. drei Ebenen sind Tibeter bzw. Angehörige anderer nationaler Minderheiten.
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