China besteht auf einer verhandlungsbasierten Lösung der Streitigkeiten mit den Philippinen im Südchinesischen Meer

13.07.2016
 

4. Die unilaterale Einleitung eines Schiedsverfahrens durch die Philippinen ist ein böswilliger Akt

115. Am 22. Januar 2013 stellte die damalige Regierung der Republik der Philippinen, unter Missbrauch der UNCLOS-Streitbeilegungsverfahren, einseitig den Antrag auf ein Schiedsverfahren über das Problem im Südchinesischen Meer. Auf diese Weise verletzte sie die von China und den Philippinen erzielte und mehrmals bestätigte Übereinkunft über eine verhandlungsbasierte Lösung der Streitigkeiten im Südchinesischen Meer und verstieß gegen ihre feierliche Verpflichtung in der DOC. Die Philippinen verpackten absichtlich die Streitigkeiten in eine Frage der ausschließlichen Auslegung oder Anwendung des UNCLOS, wohl wissend, dass Territorialkonflikte kein Regelungsgegenstand des UNCLOS sind und dass maritime Abgrenzungsstreitigkeiten von der Anwendung obligatorischer UNCLOS-Streitbeilegungsverfahren durch eine chinesische Erklärung im Jahr 2006 ausgeschlossen sind. Durch die Beantragung eines Schiedsverfahrens zielten die Philippinen nicht auf eine Streitlösung mit China ab, sondern darauf, die territoriale Souveränität sowie die maritimen Rechte und Interessen Chinas im Südchinesischen Meer zu leugnen – ein Vorgehen in böser Absicht.

116. Erstens ist die unilaterale Einleitung eines Schiedsverfahrens durch die Philippinen eine Verletzung der Übereinkunft zwischen China und den Philippinen über eine verhandlungsbasierte Streitbeilegung. In bestimmten bilateralen Dokumenten haben beide Seiten die Übereinkunft erzielt, die Streitigkeiten im Südchinesischen Meer durch Verhandlungen zu lösen, und sie mehrmals bestätigt. Beide Länder haben sich auch in der DOC feierlich zu einer verhandlungsbasierten Lösung dieser Streitigkeiten verpflichtet und diese Verpflichtung in mehreren bilateralen Dokumenten festgehalten. Die genannten bilateralen Dokumente und die entsprechenden DOC-Regelungen ergänzen sich gegenseitig und bilden zusammen die Vereinbarungen zwischen China und den Philippinen. Demzufolge haben beide Seiten Verhandlungen als Mittel zur Lösung relevanter Streitfälle gewählt und den Lösungsansatz mit Zuhilfenahme eines Dritten – einschließlich eines Schiedsspruchs – ausgeschlossen. Es gilt das Prinzip „Verträge sind einzuhalten“. Diese Grundnorm des Völkerrechtes muss umgesetzt werden. Dass die Philippinen gegen ihre eigene feierliche Verpflichtung verstießen, ist ein schlimmer Vertrauensbruch. Ein solches Handeln kann weder den Philippinen Rechte verschaffen noch China Pflichten auferlegen.

117. Zweitens verletzten die Philippinen durch ihre unilaterale Beantragung eines Schiedsverfahrens das Recht Chinas als ein Vertragsstaat des UNCLOS auf die selbstständige Wahl seiner Mittel zur Konfliktlösung. Der Artikel 280 des Teils XV des UNCLOS schreibt vor: „Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.“ Der Artikel 281 lautet: „Haben Vertragsstaaten, die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind, vereinbart, deren Beilegung durch ein friedliches Mittel eigener Wahl anzustreben, so finden die in diesem Teil vorgesehenen Verfahren nur Anwendung, wenn eine Beilegung durch dieses Mittel nicht erzielt worden ist und wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien ein weiteres Verfahren nicht ausschließt.“ Da sich China und die Philippinen eindeutig dafür entschieden haben, Streitigkeiten durch Verhandlungen zu lösen, gelten die im UNCLOS vorgeschriebenen obligatorischen Streitbeilegungsverfahren mit Zuhilfenahme eines Dritten nicht.

118. Drittens stellt die unilaterale Beantragung eines Schiedsverfahrens durch die Philippinen einen Missbrauch der UNCLOS-Streitbeilegungsverfahren dar. Das Wesen dieses Vorgehens der Philippinen ist die Frage der territorialen Souveränität über manche Inseln und Riffe des Nansha-Archipels. Die zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten bilden einen untrennbaren Bestandteil der maritimen Abgrenzung zwischen China und den Philippinen. Die Frage des Landterritoriums wird nicht vom UNCLOS geregelt. China hat 2006 gemäß Artikel 298 des UNCLOS eine Erklärung über optionale Ausnahmen abgegeben, nach der Streitigkeiten in Bezug auf die Abgrenzung von Meeresgebieten, historische Buchten oder historische Rechtstitel, militärische Handlungen und Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen von der Anwendung obligatorischer UNCLOS-Streitbeilegungsverfahren ausgeschlossen sind. Die von etwa 30 Staaten einschließlich China abgegebenen derartigen Erklärungen machen einen Bestandteil der UNCLOS-Streitbeilegungsverfahren aus. Die Philippinen unterliefen durch die Maskierung ihrer Ansprüche böswillig die Beschränkungen in der chinesischen Erklärung über optionale Ausnahmen sowie den Umstand, dass Landterritorialkonflikte kein Regelungsthema des UNCLOS sind, und leiteten einseitig ein Schiedsverfahren ein. Dieses Vorgehen ist ein Missbrauch der UNCLOS-Streitbeilegungsverfahren.

119. Viertens haben die Philippinen zur Förderung des Schiedsverfahrens Tatsachen verzerrt, das Recht verdreht und ein Netz von Lügen gesponnen:

– Wohl wissend, dass die Gegenstände des Schiedsverfahrens die Gebietshoheit Chinas im Südchinesischen Meer berühren und dass die Territorialfrage nicht in die Zuständigkeit des UNCLOS fällt, haben die Philippinen absichtlich diese Frage durch Verdrehung oder Verpackung zu einer Frage der ausschließlichen Auslegung oder Anwendung des UNCLOS gemacht.

– Die Philippinen waren sich völlig darüber im Klaren, dass die Gegenstände des Schiedsverfahrens die Frage der Abgrenzung von Seegebieten betreffen und dass China durch eine auf Artikel 298 des UNCLOS basierende Erklärung die Streitigkeiten u. a. hinsichtlich der maritimen Abgrenzung von der Anwendung der UNCLOS-Streitbeilegungsverfahren ausgeschlossenen hat. Trotzdem haben sie vorsätzlich die in der Abgrenzung von Seegebieten zu berücksichtigenden Faktoren aus dem Zusammenhang gerissen, um die chinesische Erklärung über optionale Ausnahmen zu umgehen.

– Ungeachtet der Tatsache, dass China und die Philippinen nie über die Gegenstände des Schiedsverfahrens verhandelt haben, missinterpretierten die Philippinen vorsätzlich bestimmte bilaterale Beratungen über allgemeine maritime Angelegenheiten und Zusammenarbeit als Verhandlungen über die Gegenstände des Schiedsverfahrens und behaupteten unter diesem Vorwand, dass beide Seiten alle Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hätten.

– Die Philippinen behaupteten, dass sie nicht nach irgendeiner Entscheidung über die territoriale Zugehörigkeit oder nach Festlegung irgendeiner maritimen Grenze strebten. Doch während des Schiedsverfahrens, insbesondere während der mündlichen Anhörung, leugneten sie mehrfach die territoriale Souveränität sowie die maritimen Rechte und Interessen Chinas im Südchinesischen Meer.

– Die Philippinen ließen die konsequente Position und Praxis Chinas im Zusammenhang mit dem Problem im Südchinesischen Meer außer Acht und stellten die grundlose Behauptung auf, dass China exklusive maritime Rechte und Interessen im ganzen Südchinesischen Meer beanspruche.

– Die Philippinen übertrieben mit Absicht die historische Rolle westlicher Kolonialisten im Südchinesischen Meer und negierten die historischen Tatsachen und die entsprechende Rechtswirksamkeit in Chinas langjähriger Erschließung, Bewirtschaftung und Verwaltung bestimmter Gewässer des Südchinesischen Meeres.

– Die Philippinen stückelten entfernt relevante und schwache Beweise zusammen und brachten weit hergeholte Argumente vor, um ihre Klageforderungen zu unterstützen.

– Zur Untermauerung ihrer Ansprüche interpretierten die Philippinen willkürlich die Normen des Völkerrechtes und griffen in großem Ausmaß auf äußerst umstrittene juristische Präzedenzfälle und unmaßgebliche persönliche Meinungen zurück.

120. Kurz gesagt haben die Philippinen durch ihre einseitige Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen das Völkerrecht einschließlich der Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des UNCLOS verstoßen. Das auf ihren unilateralen Antrag eingerichtete Schiedsgericht besaß von Anfang an keine entsprechende Zuständigkeit. Die von ihm gefällte Entscheidung ist nichtig und besitzt keine bindende Wirkung. Chinas territoriale Souveränität sowie seine maritimen Rechte und Interessen im Südchinesischen Meer werden davon in keiner Weise berührt. China nimmt und erkennt den Schiedsspruch nicht an und lehnt alle Ansprüche und Aktionen, die sich auf diesen Schiedsspruch gründen, ab und akzeptiert sie ebenfalls nicht.

Schlagworte: China, Südchinesisches Meer, Philippinen, Ansprüche, Weißbuch

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