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Guizhou |
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H�he Der Osten Guizhous liegt h�her als der Westen. Die durchschnittliche H�he �. d. M. betr�gt ca. 1000 m. Naturressourcen Bodenressourcen: Die Provinz hat eine Fl�che von 170 000 qkm. Energieressourcen: Guizhou ist eine niederschlagsreiche Provinz. Da die Fl�sse ein gro�es nat�rliches Gef�lle haben, gibt es viel nutzbare Wasserkraft Mit 18,74 Mio. kW nehmen die Wasserenergieressourcen den 6. Platz in China ein. Auf jeden Quadratkilometer kommen 106 000 kW Wasserenergie, womit Guizhou hier den 3. Platz in China belegt. 16,84 Mio. kW k�nnen erschlossen werden. Die Kohlenschichten Guizhous bergen erschlie�bares Kohlengas in gro�er Menge. So ist Guizhou mit seinen reichen Wasserenergie- und Kohlenressourcen eine wichtige Energiebasis in S�dchina. Bodensch�tze: Guizhou ist eine Provinz mit reichen Bodensch�tzen. 110 Arten von Bodensch�tzen wurden entdeckt, die Vorkommen von 76 sind in unterschiedlichem Grad bekannt, wobei die Vorkommen von 42 Bodensch�tzen zu den jeweils zehn gr��ten Chinas geh�ren. Erste bis dritte Pl�tze bez�glich der ermittelten Menge belegen Kohle, Phosphor, Quecksilber, Bauxit, Mangan, Antimon, Gold, Schwerspat, Schwefelkies und verschiedene Sandsteine sowie Dolomitsteine und Kalksteine, die f�r die Herstellung von Ziegelsteinen benutzt werden. Der latente wirtschaftliche Wert der Bodensch�tze in Guizhou wurde mit 3,05 Billionen Yuan errechnet (Platz 9 im Land), das sind 87 000 Yuan pro Kopf der Bev�lkerung, mehr als im Landesdurchschnitt und wesentlich mehr als in den Nachbarprovinzen (Platz 7 im Land). Guizhou ist als "Kohlenland S�dchinas" bekannt. Das Kohlenvorkommen betr�gt 241,9 Mrd. t, was der Gesamtmenge in den �bringen neun s�dchinesischen Provinzen und autonomen Gebieten entspricht (Platz 5 in China). Guizhou ist au�erdem eine der Provinzen des Landes mit reichen Lagerst�tten an Phosphor. Die ermittelten Vorr�te an Phosphor machen 44% aller Vorr�te in China aus. Die gr��ten Phosphorbergwerke sind in Daiyang und Wengfu. Guizhou ist auch reich an Quecksilber. Die Quecksilbervorr�te machen 38% aller Vorr�te Chinas aus. Schlie�lich wurde in Guizhou eine Goldmine mit ca. 150 t Gold entdeckt, die nun bald ausgebeutet wird. Fauna und Flora: Es gibt in Guizhou ca. 3800 Arten wildwachsender Pflanzen, darunter sehr viele Heilpflanzen, die 80% aller Arten chinesischer Heilpflanzen ausmachen. Damit ist Guizhou eine der vier gr��ten Heilkr�uter-Produktionszonen in China. Die hier gez�chteten Heilkr�uter wie Eucommia, Radix Gastrodiae, Dendrobium nobile und Coptis sind besonders bekannt. Es gibt 70 seltene Pflanzenarten, darunter die Cathaya argyrophylla, der Taubenbaum und die Cyathea spinulosa, die unter staatlichem Schutz stehen. Von den rund 1000 Wildtierarten sind 83 ebenfalls streng gesch�tzt, darunter der Stumpfnasenaffe, der Schwarzkopfaffe, der S�dchinesische Tiger und der Schwarzhalskranich. Tourismus: Guizhou ist ein neu emporstrebendes Touristenziel in China. Die einzigartige Landschaft und die bunte Folklore der hier lebenden nationalen Minderheiten sind gute Voraussetzungen f�r die Entwicklung des Tourismus. Es gibt in der Provinz �ber 120 touristische Ziele. Dazu geh�ren die Huangguoshu-Wasserf�lle, die Tropfsteinh�hle "Drachenpalast", die Zhijin-H�hle, der Hongfeng-See, der Flu� Zhang in Libo, das Flu�tal Maling und die Shizhang-H�hle in Chishui. Viel besucht werden auch der botanische Garten Fanjingshan, der Karst-Urwald in Maolan, der Urwald in Chishui und die "Vogelwelt" in Caohai. Dies sind vier Naturschutzgebiete auf Staatsebene. Ferner gibt es acht Schwerpunktobjekte des staatlichen Kulturdenkmalschutzes und viele weitere Sehensw�rdigkeiten und f�r Touristen zug�ngliche D�rfer nationaler Minderheiten. Der Sitz der Zunyi-Konferenz, das Grabmal von Yan Can in Zunyi, die Fundst�tte von Relikten von Urmenschen in Puding, die Qinglong-H�hle in Zhenyuan, der Zengchong-Trommelturm in Congjiang, das Landgut eines Stammesh�uptlings der Yi-Nationalit�t in Bijie und das Grab von Shexiang in Dafang ziehen Touristen aus nah und fern an. Umwelt und Probleme 1998 wurde in Guizhou durch Umweltsch�den ein direkter wirtschaftlicher Verlust von 754 000 Yuan verursacht. 311,13 Mio. t Industrieabw�sser wurden abgeleitet, 373 Mio. t wurden gereinigt, doch nur 41,49 Mio. t der gereinigten Abw�sser erreichten die vorgeschriebene Norm. Die Industrie emittierte 33,47 Mio. t an Abgasen, von denen nur 23,3 Mio. t gereinigt wurden. In 89 Unternehmen wurde Geld f�r die Beseitigung der industriellen Verschmutzung investiert. 151 Projekte wurden realisiert, darunter 62 f�r die Abwasserreinigung und 29 f�r Naturschutzgebiete. Die gesch�tzte Fl�che betrug 287 139 ha.
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II. Bev�lkerung
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Wachstumsrate der Bev�lkerung: 14,26�. Guizhous Bev�lkerung setzt sich aus Angeh�rigen von 49 Nationalit�ten zusammen. Die zahlenm��ig gr��ten sind die Han, Miao, Buyi, Dung, Tujia, Yi, Gelao, Shui, Hui, Bai, Yao, Zhuang, Maonan, Mongolen, Mulao, Qiang und Mandschuren. Die Bev�lkerung der nationalen Minderheiten macht 36,77% der gesamten Bev�lkerung der Provinz aus. Bildungsniveau der Besch�ftigten Analphabetentum: 28,1%, Grundschulbildung: 38,2%, Mittelschule der Unterstufe: 25%, Mittelschule der Oberstufe: 6,6%, Hochschulbildung: 2,2%.
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III. Wirtschaft
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BIP-Wachstumsrate: 8,6% (gegen�ber 1997) Pro-Kopf-BIP:
2323 Yuan (1998) Anteil am BIP: Prim�rsektor 31,1%, Sekund�rsektor 39,5% und Terti�rsektor 29,4% Arme Bev�lkerung und Unterst�tzungsplan Ende 1997 gab es in Guizhou 4,55 Mio. Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze lebten. Projekte f�r die Unterst�tzung der armen Kreise auszuarbeiten ist eine komplizierte und umfassende Arbeit und erfordert eine enge Zusammenarbeit der Abteilungen aller Ebenen. Nach eingehenden Untersuchungen vor Ort mu� die Art des Projekts bestimmt, sein Umfang festgelegt und eine Durchf�hrbarkeitsanalyse erstellt werden. Festlegung der Ziele (1) Einkommen: Bis Ende 2000 soll das Pro-Kopf-Einkommen der �rmsten Haushalte 400 Yuan und das der armen Haushalte 500 Yuan (Preis 1990 als Standard) erreichen. (2) Landwirtschaftliche Produktionsbedingungen: Pro Kopf soll im Durchschnitt ein Feld von einem Mu (1/15 Hektar) mit stabil hohen Ertr�gen bebaut werden. Auf jeden Haushalt soll statistisch gesehen ein Mu Wirtschaftswald entfallen. Jeder Haushalt soll im Durchschnitt das einer Rind-Einheit entsprechende Marktvieh halten, eine Arbeitskraft pro Haushalt soll in einem nichtlandwirtschaftlichen Sektor t�tig sein und jeder Haushalt soll ein h�usliches Nebengewerbe betreiben. Das Trinkwasserproblem f�r Menschen und Zuchttiere soll im wesentlichen gel�st werden. (3) Infrastruktur: Die meisten armen Gemeinden und D�rfer, in denen sich Handelsm�rkte und Basen f�r die Warenproduktion befinden, sollen durch Landstra�en erreicht werden k�nnen. M�glichst �ber 90% der armen Gemeinden und D�rfer sollen an die Stromversorgung angeschlossen werden. Die Installation programmgesteuerter Telefone in den armen Gemeinden und D�rfern wird angestrebt. Die meisten Gemeinden und D�rfer sollen Telfonvermittlungsstationen bekommen. (4) Kultur, Bildung und Gesundheit: Die Grundschulbildung wird zur Regel gemacht, das Analphabetentum unter den Jugendlichen soll gr�ndlich beseitigt werden. Die �berwiegende Mehrheit der Gemeinden soll Krankenh�user und die D�rfer sollen Krankenstationen bekommen. Die endemischen Krankheiten in dem vom Staat festgelegten Rahmen unter Kontrolle zu bringen ist ein wichtiges Ziel. Alle Gemeinden sollen Kulturh�user bekommen. (5) Familienplanung: Man mu� die Armutsbeseitigung mit der Familienplanung
verbinden und die nat�rliche Wachstumsrate der Bev�lkerung in dem vom
Staat festgelegten Rahmen unter Kontrolle bringen. Gem�� den Untersuchungen des Armutszustandes im Jahr 1996 wurde festgelegt, da� ein Bauernhaushalt mit einer Pro-Kopf-Einnahme von 600 Yuan und einem Pro-Kop-Getreideertrag von unter 300 kg als arme Familie gilt, die unterst�tzt wird. Inflationsrate: Arbeitslosenziffer: Finanzeinnahmen: 1998 betrugen die Finanzeinnahmen der Provinz 6,534 Mrd. Yuan. Produktionswert der Industrie und Wachstumsrate: 1998 betrug der Produktionswert der Industrie (einschlie�lich der l�ndlichen Industriebetriebe) 79,55 Mrd. Yuan, eine Wachstumsrate von 13,2% gegen�ber 1997. Produktionswert der Landwirtschaft und Wachstumsrate: 1998 betrug der Produktionswert der Landwirtschaft 27,45 Mrd. Yuan, 2,7% weniger als 1997. Au�enhandel: 1998 erreichte das Au�enhandelsvolumen 627,61 Mio. US$. Davon entfielen auf den Export 387,87 Mio. US$ und auf den Import 239,74 Mio. US$. Der gesamte Wert der Import- und Exportwaren betrug 663,81 Mio. US$. Die Deviseneinnahmen aus dem Tourismus betrugen 48,31 Mio. US$. Nutzung ausl�ndischen Kapitals: 1998 betrug das Import- und Exportvolumen der Unternehmen mit Auslandskapital 61,39 Mio. US$. Davon entfielen 44,68 Mio. US$ auf den Import und 16,71 Mio. US$ auf den Export. Auslandskapital in H�he von 181 Mio. US$ wurde tats�chlich genutzt, eine Zunahme von 30,8% gegen�ber 1997. Wichtige Industriebereiche: 1) Rohstoffindustrie: Guizhou ist reich an Rohstoffen, und die Rohstoffindustrie entwickelt sich Schritt f�r Schritt. 1998 verf�gte die Rohstoffindustrie �ber ein Anlageverm�gen in H�he von 36 Mrd. Yuan. Davon entfielen auf die H�ttenindustrie 8,2 Mrd. Yuan, auf die Buntmetallindustrie 7 Mrd. Yuan, auf die Goldindustrie 6 Mrd. Yuan und auf die Chemieindustrie 16 Mrd. Yuan. 2) Maschinenbau- und Elektroindustrie: Die Elektroindustrie verf�gt �ber drei gro�e Basen der R�stungsindustrie (Raumfahrt-, Luftfahrt- und Elektrobasis) und eine Reihe von Unternehmensgruppen und St�tzunternehmen in den Bereichen Autoherstellung, Autoeinzelteile, Schleifmittel, Baumaschinen, Verbrennungsmotoren, Industrielager, elektrische Niederspannungsger�te, optische Pr�zisionsger�te, Industrieme�ger�te und Pr�zisionswerkzeugmaschinen. Das technische Niveau , die Qualit�t und die Quantit�t vieler Produkte sind landesweit an der Spitze. Als eine der gr��ten Aluminium-Industriebasen des Landes, eine der f�nf gr��ten Basen f�r die Produktion von Me�instrumenten, die Schwerpunktproduktionsbasis f�r Bohrstahl, Schleifmittel und Zigaretten und eine der zehn Elektroindustriest�dte im S�dwesten Chinas ist die Provinzhauptstadt Guiyang heute ein wichtiger Industriestandort. 3) Die Leichtindustrie umfa�t die Nahrungsmittelindustrie mit ber�hmten Schn�psen, Markenzigaretten und Mineralwasser als Schwerpunkt, die Textilindustrie mit der Herstellung von Baumwoll-, Hanf- und Wollstoffen sowie Seide und Kunstfasergeweben, ferner die Lederherstellung und die Papierindustrie. Die Herstellung von Zigaretten und Schn�psen nimmt landesweit eine wichtige Position ein. Dank der guten Qualit�t und gro�en Reserven ist auch der Vertrieb von Mineralwasser ein wichtiger Wirtschaftszweig. Die Batik-Erzeugnisse aus Guizhou sind bei in- und ausl�ndischen Kunden sehr beliebt und finden in Japan sowie in afrikanischen, europ�ischen und amerikanischen L�ndern einen guten Absatz. |
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IV. Telekommunikation
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Zahl der TelefonbenutzerEnde 1997 belief sich die Gesamtkapazit�t der Telefonvermittlungsanlagen der Provinz auf 885 000 Anschl�sse. Es gab in den St�dten und auf dem Lande 633 000 Telefonbenutzer und 318 000 Pager-Benutzer. In der Provinz entfielen auf je 100 Bewohner 2,21 Telefone. Telekommunikations- und Telefonsysteme Rundfunk und Fernsehen
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V. Verkehr
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Eisenbahn Mit der Hauptstadt Guiyang als Knotenpunkt durchqueren die vier Haupteisenbahnlinien -- Guiyang-Liuzhou, Chongqing-Guiyang, Guiyang-Kunming und Zhuzhou-Guiyang -- die ganze Provinz. Die gesamte Streckenl�nge betr�gt 1468 km. Die Bahnlinien Chongqing-Guiyang, Guiyang-Kunming und Zhuzhou-Guiyang sind bereits elektrifiziert. Die elektrifizierte Strecke erreicht 1138 km. Dadurch ist die Transportkapazit�t um 100% gestiegen. Guizhou ist w�hrend der Periode des 9. F�nfjahrplanes (1996-2000) hinsichtlich des Eisenbahnbaus eine Schwerpunkt-Provinz. Die die Provinz durchquerende neue Eisenbahnlinie Nanning-Kunming (227 km innerhalb der Provinz) ist bereits dem Verkehr �bergeben. Eine doppelgleisige elektrifizierte Bahnlinie zwischen Shuicheng und Zhuzhou, eine gro�e G�tertransportstrecke zwischen dem Osten und Westen des Landes, eine Eisenbahnstrecke zwischen Shuicheng und Baiguo sowie eine Strecke zwischen Huangtong und Zhijin, die von den lokalen und zentralen Beh�rden gemeinsam finanziert werden, stehen kurz vor Baubeginn. Mit dem Bau dieser Eisenbahnstrecken wird die Position der Provinz als ein wichtiger Durchgang zum Meer im S�dwesten und Verkehrsknotenpunkt weiter angehoben . Dies wird zur wirtschaftlichen Entwicklung nicht nur in Guizhou, sondern auch in Sichuan und Yunnan beitragen. Landstra�en In Guizhou gibt es 5 nationale und 30 Provinz-Landstra�en mit �ber 30 000 Kilometern. Die erste Autobahn im S�dwesten f�hrt von Guiyang nach Huangguoshu. Eine weitere Autobahn von Guiyang nach Zunyi ist ebenfalls dem Verkehr �bergeben. Mit dem Bau einer Autobahnstrecke von Guiyang nach Xinzhai (Provinz Guangxi) wird in K�rze begonnen. Schiffsverkehr 1998 betrug das Schiffstransportvolumen auf den 33 604 km Flu�wasserstra�en der Provinz 3,15 Mio. t, und dies war 42,5% mehr als im Vorjahr. Luftverkehr Es gibt zivile Luftfahrtlinien von Guiyang nach Hong Kong, Beijing, Guangzhou, Shenzhen, Shanghai, Chengdu, Chongqing, Kunming, Guilin, Xiamen, Xi'an, Haikou, Changsha, Wuhan und 13 anderen St�dten. Der neue gro�e Longdongbao-Flughafen in Guiyang wurde im Mai 1997 fertiggestellt.
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VI. Die wichtigsten
Bereiche und Projekte f�r ausl�ndische Investitionen
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2. 3. Umfassende
Nutzung von Bambusressourcen 4. Rationelle Erschlie�ung und Nutzung von Wasserressourcen und Schutzbauprojekte 5. Bau und Wirtschaftsf�hrung von Landstra�en, Br�cken und Tunnel 6. Entwicklung der Kohleverarbeitungstechnik und Produktion von Kohleprodukten 7. Technische Umgestaltung der Titan-Schmelzh�tten und -Verarbeitungsbetriebe 8. Gewinnung von schwer aufzubereitenden Bodensch�tzen 9. Technische Umgestaltung der Unternehmen f�r die Produktion von Barium-Salz 10. Phosphorgewinnung und Produktion von hochkonzentrierten Phosphord�ngern und Phosphor-Chemieprodukten 11. Erschlie�ung und Herstellung von neuen elektronischen Elementen und Ger�ten 12. Verarbeitung von Heilkr�utern zu halbfertigen und fertigen Arzneien 13. Erschlie�ung, Aufbau und Wirtschaftsf�hrung touristischer Gebiete und diesbez�glicher Einrichtungen
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VII. Vorzugsma�nahmen bez�glich ausl�ndischer Investitionen
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1. Produktive Unternehmen mit Auslandskapital (einschlie�lich Kapital aus der Sonderverwaltungszone Hong Kong sowie aus Taiwan und Macao, doch mit Ausnahme von Projekten f�r die Erschlie�ung von Ressourcen wie Erd�l, Naturgas und seltene Metalle und produktive Unternehmen mit Investitionen aus anderen Provinzen, regierungsunmittelbaren St�dten und autonomen Gebieten, die f�r eine Betriebdauer von mehr als 10 Jahren geplant sind, k�nnen im ersten und zweiten Kalenderjahr, in dem sie mit Gewinn arbeiten, von der K�rperschaftssteuer befreit werden und im dritten bis f�nften Jahr die gezahlte K�rperschaftssteuer in voller H�he zur�ckerhalten. Unternehmen mit Auslandskapital oder mit Investitionen aus anderen Provinzen, die f�r eine Betriebsdauer von mehr als 15 Jahren in den Bereichen Energie, Verkehr, Wasserbau, st�dtische �ffentliche Einrichtungen, Umweltschutz-Industrie, Tourismus und in anderen Infrastrukturbereichen geplant sind, k�nnen im ersten und zweiten Kalenderjahr, in dem sie mit Gewinn arbeiten, von der K�rperschaftssteuer befreit werden und im dritten bis zehnten Jahr die gezahlte K�rperschaftssteuer in voller H�he zur�ckerhalten. Unternehmen, deren K�rperschaftssteuererm��igungs- und -befreiungsfrist noch nicht abgelaufen ist, k�nnen nach den obigen Vorschriften behandelt werden. 2. Unternehmen mit Auslandskapital sowie Unternehmen mit Investitionen aus anderen Provinzen, die landwirtschaftliche Entwicklungsprojekte ohne die Nutzung von Ackerland betreiben, k�nnen im dritten bis f�nften Jahr, in dem sie Einnahmen haben, von der Landwirtschaftssteuer befreit werden. Die Frist f�r diese Steuerbefreiung kann von der Finanzabteilung festgelegt werden. Ferner k�nnen solche Unternehmen von der Steuer f�r landwirtschaftliche Sonderprodukte, die nicht auf Ackerb�den entwickelt werden, drei Jahre lang ab Gewinnerwirtschaftung befreit werden. 3. Chinesische Investoren, die mit eigenen Immobilien mit Investoren aus dem Ausland oder aus anderen Provinzen produktive Kooperations- und Gemeinschaftsprojekte betreiben, k�nnen von der Steuer f�r die Immobilien�bertragung befreit werden. 4. Investoren aus anderen Provinzen, die der staatlichen Industriepolitik entsprechend Projekte zur Entwicklung von St�tzindustrien der Provinz Guizhou und zur F�rderung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in Guizhou betreiben, k�nnen nach der Genehmigung durch das zust�ndige Steueramt bez�glich der Ausgleichssteuer f�r die Anlageinvestition eine besondere Beg�nstigung erhalten. 5. Unternehmen mit Auslandskapital oder mit Investitionen aus anderen Provinzen k�nnen bei der Nutzung von Boden je nach Branche, Bodennutzungszweck und -lage sowie nach Industriepolitik und dem Verh�ltnis zwischen Angebot und Nachfrage hinsichtlich der Bodennutzungsgeb�hren und Bodenverkaufskosten und der Nutzungsdauer eine besondere Beg�nstigung erhalten. 6. Investoren aus dem Ausland und aus anderen Provinzen werden ermutigt, an der Reorganisation, Umstrukturierung und Umgestaltung von Staatsunternehmen in Guizhou teilzunehmen. Unter der Bedingung des Festhaltens an der Anleitung der Regierung und der Freiwilligkeit der Unternehmen werden eine Reihe von Staatsunternehmen, einschlie�lich vielversprechender gro�er, mittlerer und kleiner Unternehmen mit hoher Wirtschaftseffizienz, ausgew�hlt, die durch Ausschreibungen Kapital f�r ihre Umgestaltung einf�hren k�nnen. Investoren aus dem Ausland und anderen Provinzen k�nnen freiwillig in der Form von Aktienbeteiligung, Holding. Vereinigung, Fusion, Kauf, Miete, Treuhand und vertragliche �bernahme daran teilnehmen. F�r die Teilnahme von Unternehmen anderer Provinzen kann die Form der beauftragten Bewirtschaftung des Verm�gens gew�hlt werden. Hinsichtlich des Aktienbesitzes gibt es, abgesehen von manchen vom Staat festgelegten Branchen, in denen die chinesische Seite �ber die H�lfte der Aktien besitzen mu�, keine Beschr�nkungen f�r ausl�ndische Investoren. W�hrend der Periode der Umgestaltung kommen Investoren in den Genu� der Sonderverg�nstigungen des Staates und der Provinz Guizhou zur Unterst�tzung der Umgestaltung von Staatsunternehmen. Die Bewertung des Verm�gens der Staatsunternehmen mu� sowohl die betreffenden Prinzipien des Staates als auch unterschiedliche Umst�nde beachten und durch festgeschriebene Methoden durchgef�hrt werden. 7. Investoren aus dem Ausland und anderen Provinzen, die Unternehmen in Guizhou kaufen oder mit ihnen fusionieren, k�nnen neue Namen f�r die Unternehmen beantragen oder die Namen weiter benutzen. 8. Ausl�ndische Gesch�ftsleute, die in China in mehr als drei Unternehmen in bestimmten Gr��enordnungen oder insgesamt �ber 30 Mio. US$ investiert haben, k�nnen in Guizhou beantragen, eine Investitionsgesellschaft zu gr�nden. 9. Investoren aus dem Ausland und aus anderen Provinzen, die in Guizhou Unternehmen betreiben und daf�r Umlaufsmittel und Kredite f�r die technische Umgestaltung brauchen, sollen die Finanzinstitute gem�� der Kreditpolitik des Staates ebenso wie den Unternehmen der Provinz Kredite gew�hren. Projekte f�r die kooperative Erschlie�ung von Ressourcen, Kooperationsprojekte f�r die Bek�mpfung der Armut und Schwerpunktprojekte f�r die technische Umgestaltung bestehender Unternehmen sollen vorrangig mit Krediten bedacht werden. 10. Der Anteil der in China und ins Ausland abzusetzenden Produkte der Unternehmen mit Auslandskapital wird, abgesehen von besonderen Festlegungen des Staates, nicht beschr�nkt und kann von den Unternehmen selbst bestimmt werden. 11. Hinsichtlich der Preise f�r die Wasser-, Strom- und Gasversorgung und f�r Kommunikationsdienstleistungen und anderer Geb�hren werden Unternehmen mit Auslandskapital wie chinesische Unternehmen der Provinz behandelt. Ausl�ndische Investoren, die st�ndig in Guizhou wohnen, sowie ihre Frauen und Kinder mit g�ltigen Ausweisen genie�en innerhalb der Provinz bez�glich der �rztlichen Versorgung und des Schulbesuchs der Kinder sowie beim Kauf einer Wohnung und auf Reisen die gleiche Behandlung wie Einwohner von Guizhou. Die lokalen Volksregierungen k�nnen ausl�ndischen Investoren, die f�r die wirtschaftliche Entwicklung Guizhous hervorragende Beitr�ge geleistet haben, den Titel "Ehrenb�rger" verleihen. Auch Unternehmen mit Auslandskapital, die ein hohes Prestige genie�en und eine gro�e Steuersumme zahlen, k�nnen entsprechende Ehrentitel verliehen werden. 12. Die Beschr�nkung der Aufenthaltsgenehmigung f�r Investoren aus anderen Provinzen wird gelockert. Der Schulbesuch der Kinder von Investoren mit gro�en Investitionssummen wird ber�cksichtigt. Konkrete Durchf�hrungsma�nahmen k�nnen die lokalen Beh�rden entsprechend den Gegebenheiten ausarbeiten. 13. Verwaltungspersonen und Techniker, die in einem Unternehmen mit Auslandskapital, das in Guizhou �ber eine Mio. US$ investierte, mehr als zwei Jahre gearbeitet haben, k�nnen ein Dauervisum beantragen. Hat die Abteilung f�r Au�enwirtschaft und -handel, die das Unternehmen genehmigte, die Dienstjahre der Personen �berpr�ft, so erledigt die lokale Abteilung f�r �ffentliche Sicherheit die Formalit�ten. 14. Das Recht auf geistiges Eigentum der Unternehmen mit Auslandskapital und der Unternehmen mit Investitionen aus anderen Provinzen (wie Urheberrecht, Patentrecht, Warenzeichenrecht, Zeichnungen, Entw�rfe, technische Bedienungsanleitungen, technische Normung und Software) wird nach den internationalen Gepflogenheiten und Gesetzen gesch�tzt. Beh�rden und Einzelpersonen, die dieses Recht verletzen, werden zur Rechenschaft gezogen. 15. Es wird eine Konzessionsordnung f�r die Verwaltungsgeb�hren praktiziert. Der willk�rlichen Geb�hrenerhebung wird entschieden Einhalt geboten. Au�er den in den Gesetzen und Vorschriften des Staatsrats, der Staatlichen Planungskommission, des Finanzministeriums und der Volksregierung der Provinz festgelegten Geb�hrenvorschriften d�rfen von Unternehmen mit Auslandskapital und mit Investitionen aus anderen Provinzen keine anderen Verwaltungsgeb�hren erhoben werden. Die Beh�rden f�r die Geb�hrenerhebung m�ssen die vom Preisamt der Provinz gegebene Lizenz f�r Geb�hrenerhebung haben und die vom Finanzamt der Provinz ausgegebenen Quittungen ausstellen. Ohne Genehmigung des Finanzamtes und des Preisamtes der Provinz kann keine Beh�rde von den Unternehmen irgendwelche Geb�hren erheben. Die zust�ndigen Abteilungen m�ssen den Unternehmen eine Bescheinigung aush�ndigen, auf der die Art der Geb�hr und die genaue Summe vermerkt sind. Die Geb�hrenerheber m�ssen diese Bescheinigung unterzeichnen. Unternehmen haben das Recht, Zahlungen zu verweigern und sich bei den zust�ndigen Abteilungen zu beschweren, wenn sie Inkorrektheiten feststellen. 16. Eine offene Arbeitsweise wird praktiziert, um die Qualit�t der Dienstleistungen und die Arbeitseffizienz zu erh�hen. Die Abteilungen und Einheiten aller Ebenen, die f�r die Formalit�ten der Unternehmen mit Auslandskapital und mit Investitionen aus anderen Provinzen zust�ndig sind, m�ssen die erforderlichen Dokumente anfordern und �ber den Verlauf, die Dauer und die Kosten des Genehmigungsprozesses bzw. anderer Entscheidungen informieren. Alles, was behandelt werden soll, mu� so schnell wie m�glich erledigt werden. Kann etwas nicht erledigt werden, mu� daf�r eine Erkl�rung gegeben werden. Eine konzertierte Arbeitsmethode wird praktiziert, um die Formalit�ten zu vereinfachen und die Arbeitseffizienz zu erh�hen. Die fr�her von der Volksregierung der Provinz und von anderen Arbeitsabteilungen ausgearbeiteten Bestimmungen, die zu o. g. Inhalten in Widerspruch stehen, m�ssen entsprechend diesen Vorschriften korrigiert werden. Bestimmungen der Volksregierung der Provinz Guizhou �ber die Verbesserung der Bem�hungen um die Einfuhr ausl�ndischen Kapitals (verk�ndet am 8. Juni 2000) Artikel 1 Diese Bestimmungen wurden zu dem Zweck formuliert, die Strategie der �ffnung durchzuf�hren, die Arbeit f�r die Einfuhr ausl�ndischen Kapitals zu verbessern und ausl�ndische Unternehmen, Wirtschaftsorganisationen und Einzelpersonen sowie �berseechinesen und Landsleute aus Hong Kong, Macao und Taiwan (nachfolgend ausl�ndische Gesch�ftsleute genannt) zu motivieren, in Provinz Guizhou zu investieren. Artikel 2 Diese Bestimmungen gelten f�r alle Unternehmen, in die ausl�ndische Gesch�ftsleute in Guizhou investierten (nachfolgend Unternehmen mit Auslandskapital genannt). Artikel 3 Ausl�ndische Gesch�ftsleute werden ermutigt, der Industriepolitik des Landes entsprechende Unternehmen mit Auslandskapital, Exportunternehmen, High-Tech-Unternehmen und Unternehmen, deren Produkte importierte Produkte ersetzen, in der Provinz Guizhou zu errichten. Ausl�ndische Gesch�ftsleute werden ermutigt und angeleitet, in die Umgestaltung der alten Stadtbezirke, in den Bau von Wohnungen und in sonstige Immobilien zu investieren. Ausl�ndische Gesch�ftsleute k�nnen in Risikosch�rfungen von Bodensch�tzen investieren und gem�� dem Gesetz bei der Erschlie�ung Vorzugsbehandlungen genie�en. Ausl�ndische Gesch�ftsleute werden besonders motiviert, in Projekte der Landwirtschaft, Energie-, Verkehrs- und Rohstoffindustrie, in Grundeinrichtungen, in vorbildliche Projekte f�r den Schutz der Umwelt, in die technische Umgestaltung gro�er und mittlerer Staatsunternehmen sowie in noch schwache Bereiche des terti�ren Sektors wie z. B. den Tourismus zu investieren. Ausl�ndische Gesch�ftsleute, die sich in den von der Provinz gef�rderten Investitionsgebieten engagieren, k�nnen -- mit der Ausnahme der staatlichen Einschr�nkungen -- Unternehmen mit ausschlie�lich eigenem Kapital bzw. Holdingunternehmen gr�nden oder ihren Investitionsanteil erh�hen. Artikel 4 Die K�rperschaftssteuer wird von Unternehmen mit Auslandskapital
nach folgenden Festlegungen erhoben Artikel 5 Allgemeine Unternehmen mit Auslandskapital werden sieben Jahre von der lokalen K�rperschaftssteuer befreit. Unternehmen mit Kapital von �berseechinesen und Landsleuten aus Hong Kong, Macao und Taiwan werden zehn Jahre von der lokalen K�rperschaftssteuer befreit. Erschlie�ungsprojekte in den Bereichen Energie, Rohstoffe, Verkehr, Kommunikation und Landwirtschaft sowie Exportunternehmen, Unternehmen mit fortschrittlicher Technologie und in armen Gebieten und den Gebieten der nationalen Minderheiten t�tige Unternehmen werden 10 Jahre von der lokalen K�rperschaftssteuer befreit. Die o. g. Unternehmen mit Kapital von �berseechinesen und Landsleuten aus Hong Kong, Macao und Taiwan werden 15 Jahre von der lokalen K�rperschaftssteuer befreit. Artikel 6 Die von Unternehmen mit Auslandskapital selbst gebauten Wohnungen oder f�r die eigene Nutzung gekauften Wohnungen werden ab dem Monat der Fertigstellung des Baus bzw. ob ab dem Monat des Kaufs drei Jahre von der Immobiliensteuer befreit. Unternehmen mit Auslandskapital werden drei Jahre von der Auto- und Schiffschildsteuer befreit. Artikel 7 Unternehmen mit Auslandskapital, die nach dem 1. Januar 1994 beim Industrie- und Handelsamt registriert wurden, erhalten gem�� den Bestimmungen des Steuergesetzes f�r ihre Exportwaren eine R�ckerstattung der Exportsteuer. Artikel 8 Unternehmen mit Auslandskapital k�nnen nach dem Gesetz Bodennutzungsrechte
erhalten und die entsprechenden Beg�nstigungen genie�en. 1. Den vom Wissenschaftskomitee des Staates oder der Provinz best�tigten High-Tech-Entwicklungsprojekten kann eine Beg�nstigung des Boden�berlassungspreises von 25-35% einger�umt werden. 2. Bauprojekten in den Bereichen Verkehr, Energie, Kommunikation, Infrastruktur und Basisindustrie kann eine Beg�nstigung des Boden�berlassungspreises von 20-30% einger�umt werden. 3. Bauprojekten in den Bereichen Kultur und Erziehung, Medizin und Gesundheitswesen kann eine Beg�nstigung des Boden�berlassungspreises von 15-25% einger�umt werden. 4. Ausl�ndischen Exportunternehmen kann eine Beg�nstigung des Boden�berlassungspreises von 10-20% einger�umt werden. 5. Investoren, die nachweisbare Schwierigkeiten haben, auf einmal die Kosten f�r die Bodennutzungsrechte zu zahlen, k�nnen diese nach Genehmigung in Raten zahlen, wobei Zinsen nach dem Zinssatz der Bank berechnet werden. Es ist auch m�glich, da� diese Kosten von der Lokalregierungen als Aktienanteil betrachtet werden. Artikel 9 Anderen betreffenden Bestimmungen zufolge werden Projekte, die bereits die Beg�nstigung des Bodenpreises genossen haben, die in Abs. 3 genannten Beg�nstigungen nicht mehr genie�en. Einzelteile, Ersatzteile, Zusatzteile, Zusatzstoffe und Verpackungsmaterial werden vom Zoll unter Zollverschlu� aufbewahrt und bed�rfen bei der Einfuhr keiner Import-Lizenz. Der Zoll f�hrt nach dem Unternehmensvertrag oder dem Import- und Export-Vertrag eine Abnahmepr�fung durch. Von Unternehmen mit Auslandskapital verarbeitete Exportwaren, die unter der Verwaltung der staatlichen Export-Lizenz stehen und nach den Bestimmungen des "Warenpr�fungsgesetzes" von Warenpr�fungsinstituten �berpr�ft werden m�ssen, kann der Zoll nach der Export-Lizenz und der von den Warenpr�fungsinstituten unterzeichneten �bernahmebescheinigung f�r den Export freigeben. Artikel 10 Ausl�ndische Investoren k�nnen direkt von Banken und Unternehmen im Ausland Kapital in Devisen leihen. Der Anteil der au�erhalb des registrierten Kapitals eines Unternehmens mit Auslandskapital im Namen des Unternehmens geliehenen Geldsumme, dem die chinesische Seite nach der Investitionsproportion eine Garantie gew�hren mu�, wird in den Plan der Staatlichen Planungskommission f�r die ausw�rtige Finanzierung aufgenommen. Artikel 11 Die Filiale der Bank of China in Guizhou kann High-Tech-Unternehmen und Exportunternehmen mit Auslandskapital vorrangig unterst�tzen. Unternehmen mit Auslandskapital, die ein gutes Ansehen haben, k�nnen nach Genehmigung eine Kreditb�rgschaft aufnehmen. Unternehmen mit Auslandskapital kann die Bank entsprechend ihren Immobilien, Mobilien und Aktienanteilen eine Beleihung oder einen Hypothekenkredit gew�hren. Artikel 12 Ausl�ndische Gesch�ftsleute k�nnen gem�� dem vom Staat festgelegten Verfahren einen Teil der Eigentumsrechte an Staatsunternehmen kaufen und dem Aktiensystem entsprechend bewirtschaften. Nach Genehmigung k�nnen Verm�gensanteile fertiggebauter oder im Bau befindlicher infrastruktureller Einrichtungen, Verm�gensanteile von Basisindustrieprojekten oder Betriebsrechte f�r eine bestimmte Zeit �berlassen werden. Die von ausl�ndischen Gesch�ftsleuten und bestehenden Unternehmen zusammengesetzten Aktienunternehmen k�nnen in �bereinstimmung mit den betreffenden Vorschriften nach Genehmigung des Staates Aktien ausgeben. Artikel 13 Devisenverwaltung Artikel 14 Die Gewinne in RMB, die Unternehmen mit Auslandskapital im Land gewonnen haben, k�nnen erst nach der Steuerabgabe, der �berpr�fung durch einen eingetragenen Buchhalter und einer Best�tigung des lokalen Devisenverwaltungsb�ros als Reinvestitionskapital betrachtet werden und die gleiche Behandlung wie das Kapital der Unternehmen mit Auslandskapital genie�en. Artikel 15 Unternehmen mit Auslandskapital werden vorrangig in den Plan der Provinz f�r den Investbau oder die technische Umgestaltung aufgenommen. Sie werden hinsichtlich der Auswahl des Bauplatzes, der Bodennutzung, des Umzugs der Bewohner und der Versorgung mit Transportmitteln, Energie und Roh- und Werkstoffen vorrangig ber�cksichtigt. Artikel 16 Die Produkte der vom Staat gef�rderten Unternehmen mit Auslandskapital k�nnen frei im Inland verkauft werden. Artikel 17 Ausl�ndische Gesch�ftsleute und Angestellte, die wegen ihrer Gesch�ftst�tigkeiten in China oft ein- und ausreisen, k�nnen einen Antrag auf ein Mehrfacheinreisevisum stellen. Chinesische Mitarbeiter in chinesisch-ausl�ndischen Gemeinschaftsunternehmen und in chinesisch-ausl�ndischen Kooperationsunternehmen, die ins Ausland oder zu Gesch�ften nach Hong Kong und Macao reisen wollen, erledigen die Formalit�ten f�r die Ausreise nach deren �berpr�fung und Genehmigung durch die Abteilung der Provinz f�r Au�enwirtschaft und -handel bei der Abteilung f�r ausw�rtige Angelegenheiten. Artikel 18 Von Unternehmen mit Auslandskapital werden, abgesehen von den gesetzlich festgelegten Geb�hren, keine anderen Geb�hren erhoben. Sie haben das Recht, sich zu weigern, andere als gesetzlich festgelegte Geb�hren zu zahlen, und k�nnen bei den zust�ndigen Abteilungen Beschwerde einlegen oder Anklage beim Volksgericht erheben. Artikel 19. Das Amt der Provinz f�r die Ausschreibungen von Antragsprojekten und Kapitaleinfuhr ist zust�ndig f�r die einheitliche Anordnung und Koordination dieser Ausschreibungen in der ganzen Provinz. Artikel 20 Die Volksregierung der Provinz hat ein Beschwerde- und Vermittlungszentrum f�r ausl�ndische Investoren eingerichtet. Dieses Zentrum kann im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse Beschwerden der Unternehmen mit Auslandskapital f�r zul�ssig erkl�ren und die Arbeit f�r die Kapitaleinfuhr koordinieren. Artikel 21 Das f�r Investitionsprojekte ausl�ndischer Gesch�ftsleute
zust�ndige �berpr�fungsamt soll ab dem Tag, an dem es alle betreffenden
Dokumente erh�lt, nach folgenden Fristen antworten bzw. die betreffenden
Formalit�ten erledigen: Artikel 22 Unternehmen mit Auslandskapital, die den Bedingungen f�r die Eintragung als juristische Personen entsprechen, werden von der zust�ndigen Registratur nach der �berpr�fung innerhalb von 10 Tagen eingetragen. Denjenigen, die den Bedingungen nicht entsprechen, wird innerhalb von 10 Tagen eine Antwort gegeben. Artikel 23 Wichtigen Projekten mit Auslandskapital steht das Projekt�berpr�fungsamt gemeinsam mit den zust�ndigen Abteilungen f�r ausw�rtige Angelegenheiten f�r gemeinsame Dienstleistungen zur Verf�gung. Artikel 24 Nachdem Unternehmen mit Auslandskapital alle erforderlichen Dokumente abgegeben haben, soll das Zollamt in Guiyang innerhalb eines Arbeitstages die Eintragung erledigen, innerhalb von drei Arbeitstagen die Pr�fungs- und Genehmigungsformalit�ten �ber die Zollbefreiung und -erm��igung f�r Unternehmen, die sich innerhalb des Stadtbezirkes befinden, erledigen und innerhalb von f�nf Arbeitstagen die Pr�fungs- und Genehmigungsformalit�ten �ber die Zollbefreiung und -erm��igung f�r Unternehmen au�erhalb des Stadtbezirkes abwickeln. Artikel 25 Die zust�ndigen Beh�rden, bei denen Unternehmen mit Auslandskapital die Formalit�ten zu erledigen haben, sollen innerhalb von 10 Tagen die Formalit�ten erledigen. Kann etwas nicht erledigt werden, sollen sie innerhalb von zehn Tagen eine Antwort geben und die Gr�nde erkl�ren. Artikel 26 F�r Aufbauprojekte mit Auslandskapital in den Bereichen Landwirtschaft, Elektrizit�twirtschaft, Stra�enbau, Eisenbahn, Flugh�fen, Forstwirtschaft, Wasserbau, Tourismus und Erschlie�ung von Bodensch�tzen, deren Investitionen sich erst in einen l�ngeren Zeitraum amortisieren, sowie f�r Industrieprojekte, die von der Provinz gef�rdert werden, k�nnen neben den o. g. Beg�nstigungen noch weitere Vorzugsbedingungen vereinbart werden. Artikel 27 Diese Vorschriften treten am Tag der Ver�ffentlichung in Kraft. |